Form PTO/SB/AIA/01 Declaration (37 CFR 1.63) for Utility or Design Applicat

Initial Patent Applications

aia0001de

Original New Utility Applications - Application Data Sheet

OMB: 0651-0032

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PTO/AIA/01 (06-12)
Approved for use through 01/31/2014. OMB 0651-0032
U.S. Patent and Trademark Office; U.S. DEPARTMENT OF COMMERCE
Under the Paperwork Reduction Act of 1995, no persons are required to respond to a collection of information unless it contains a valid OMB control number.

ERKLÄRUNG (37 CFR 1.63) FÜR UTILITY- ODER DESIGNANMELDUNG DURCH EINEM DATENBLATT 

DECLARATION (37 CFR 1.63) FOR UTILITY OR DESIGN APPLICATION USING AN APPLICATION DATA SHEET 

(37 CFR 1.76)

Bezeichnung
der Erfindung
Title of
Invention
Als unten benannter Erfinderm erkläre ich hiermit:
As the below named inventor, I hereby declare that:
Diese Erklärung
ist gerichtet an:
This declaration
is directed to:



Die beigefügte Bewerbung, oder
The attached application, or



United States Bewerbungsnummer oder PCT internationale Bewerbungsnummer ____________________ eingereicht am
____________________.
United States application or PCT international application number ____________________ filed on ____________________.

Die oben gennannte Anmeldung wurde von mir vollgebracht oder autorisiert.
The above-identified application was made or authorized to be made by me.
Ich glaube, dass ich der originale Erfinder oder Miterfinder von einer beanspruchten Erfindung in der Anmeldung bin.
I believe that I am the original inventor or an original joint inventor of a claimed invention in the application.
Ich bestätige hiermit, dass jede vorsätzliche falsche Aussage in dieser Erklärung unter 18 USC 1001 durch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr
als fünf (5) Jahre, oder beides, bestraflich ist.
I hereby acknowledge that any willful false statement made in this declaration is punishable under 18 U.S.C. 1001 by fine or imprisonment of not more
than five (5) years, or both.

HINWEIS:
WARNING:
Der Antragsteller / Anmelder wird darauf hingewiesen, die Übermittlung persönlicher Informationen in Dokumenten in einer Patentanmeldung, die
zu Identitätsdiebstahl beitragen kann zu vermeiden. Personenbezogene Daten wie Sozialversicherungsnummern, Kontonummern oder
Kreditkartennummern (außer dem Scheck- oder Kreditkartenermächtigungsformular PTO-2038 fur Zahlungswzecke) sind niemals durch das
USPTO erforderlich, um eine Petition oder eine Anwendung zu unterstützen. Wenn diese Art von persönlichen Informationen in Unterlagen
befinden, welche die USPTO erhalten wird, wird den Antragstellern / Antragstellerinnen empfohlen derartige persönliche Informationen aus den
Dokumenten vor Übermittlung an das USPTO zu entfernen . Dem Antragsteller / Anmelder wird darauf hingewiesen, dass der Datensatz einer
Patentanmeldung nach der Veröffentlichung der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich ist (es sei denn, ein Nicht-Veröffentlichungsanfrage in
Übereinstimmung mit 37 CFR 1.213(a) wurde in der Bewerbung gestellt) oder nach Erteilung eines Patents. Darüber hinaus kann der Datensatz
aus einer verlassenen Bewerbung auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Bewerbung als teil einer veröffentlichten
Bewerbung oder ein bereits erteiltes Patent (siehe 37 CFR 1.14) verwiesen wird. Scheck- oder Kreditkartenermächtigungsformular PTO-2038 fur
Zahlungswzecke sind nicht in den Bewerbungsunterlagen beibehalten und sind daher nicht öffentlich zugänglich.
Petitioner/applicant is cautioned to avoid submitting personal information in documents filed in a patent application that may contribute to identity
theft. Personal information such as social security numbers, bank account numbers, or credit card numbers (other than a check or credit card
authorization form PTO-2038 submitted for payment purposes) is never required by the USPTO to support a petition or an application. If this type
of personal information is included in documents submitted to the USPTO, petitioners/applicants should consider redacting such personal
information from the documents before submitting them to the USPTO. Petitioner/applicant is advised that the record of a patent application is
available to the public after publication of the application (unless a non-publication request in compliance with 37 CFR 1.213(a) is made in the
application) or issuance of a patent. Furthermore, the record from an abandoned application may also be available to the public if the application
is referenced in a published application or an issued patent (see 37 CFR 1.14). Checks and credit card authorization forms PTO-2038 submitted
for payment purposes are not retained in the application file and therefore are not publicly available.
RECHTSGÜLTIGER NAME DES ERFINDERS
LEGAL NAME OF INVENTOR
Erfinder: __________________________________________________________________
Inventor: __________________________________________________________________

Datum (freiwillig): _________________________
Date (Optional): __________________________

Unterschrift: _________________________________________________________________________________________________________
Signature: __________________________________________________________________________________________________________
Hinweis: Ein Bewerbungsddatenblatt (PTO/AIA/14 oder gleichwertig), einschließlich der Benennung des gesamten erfinderischen Einheits, muss dieses
Formular begleiten oder vorherig eingereicht worden sein. Verwenden Sie ein zusätzliches PTO/AIA/01-Formular für jeden weiteren Erfinder.
Note: An application data sheet (PTO/AIA/14 or equivalent), including naming the entire inventive entity, must accompany this form or must have been
previously filed. Use an additional PTO/AIA/01 form for each additional inventor.
This collection of information is required by 35 U.S.C. 115 and 37 CFR 1.63. The information is required to obtain or retain a benefit by the public which is to file (and by the
USPTO to process) an application. Confidentiality is governed by 35 U.S.C. 122 and 37 CFR 1.11 and 1.14. This collection is estimated to take 1 minute to complete,
including gathering, preparing, and submitting the completed application form to the USPTO. Time will vary depending upon the individual case. Any comments on the amount
of time you require to complete this form and/or suggestions for reducing this burden, should be sent to the Chief Information Officer, U.S. Patent and Trademark Office, U.S.
Department of Commerce, P.O. Box 1450, Alexandria, VA 22313-1450. DO NOT SEND FEES OR COMPLETED FORMS TO THIS ADDRESS. SEND TO:

Commissioner for Patents, P.O. Box 1450, Alexandria, VA 22313-1450.
If you need assistance in completing the form, call 1-800-PTO-9199 and select option 2.

Erklärung zum Privacy Act (US-amerikanisches Datenschutzgesetz)
Laut Privacy Act von 1974 (P.L. 93-579) haben Sie das Recht, im Zusammenhang mit Ihrer eine Patentanmeldung oder
ein Patent betreffenden Einreichung des beigefügten Formulars bestimmte Informationen zu erhalten. Gemäß den
Bestimmungen dieses Gesetzes werden Sie deshalb informiert, (1) dass 35 U.S.C. 2(b)(2) die Ermächtigungsgrundlage
für die Erhebung dieser Informationen darstellt; (2) dass die Bereitstellung der erbetenen Informationen auf freiwilliger
Basis erfolgt und (3) dass das U.S. Patent and Trademark Office (US-Patent- und Markenamt) die Informationen in erster
Linie zur Bearbeitung und Prüfung Ihrer im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung oder einem Patent eingereichten
Dokumente erhebt. Sollten Sie die erbetenen Informationen nicht bereitstellen, kann das U.S. Patent and Trademark
Office die von Ihnen eingereichten Dokumente eventuell nicht bearbeiten und/oder prüfen, wodurch es zu einer
Einstellung des Verfahrens oder zur Zurückziehung der Anmeldung oder zum Erlöschen des Patents kommen kann.
Die von Ihnen in diesem Formular angegebenen Informationen unterliegen der folgenden routinemäßigen Nutzung:
1. 	 Die in diesem Formular enthaltenen Informationen werden in dem vom Freedom of Information Act (US­
amerikanisches Gesetz zur Informationsfreiheit ) (5 U.S.C. 552) und dem Privacy Act (5 U.S.C. 552a) erlaubten
Umfang vertraulich behandelt. Daten aus dieser Datenbank dürfen dem Department of Justice (US­
amerikanisches Justizministerium) zwecks Entscheidung, ob die Daten unter dem Freedom of Information Act
weitergegeben werden müssen, zugänglich gemacht werden.
2. 	 Als routinemäßige Nutzung gilt die Weitergabe von Daten aus dieser Datenbank zum Zwecke der
Beweisaufnahme an ein Gericht, einen Richter oder ein Verwaltungsgericht, einschließlich Offenlegungen an den
gegnerischen Anwalt bei Schlichtungsverhandlungen.
3. 	 Eine weitere routinemäßige Nutzung stellt die Weitergabe von Daten aus dieser Datenbank an ein Mitglied des
US-Kongresses dar, das einen Antrag auf Einsicht von Daten einer Person stellt, die sich bezüglich des
Gegenstandes der Daten um Hilfe an das Kongress-Mitglied gewandt hat.
4. 	 Als routinemäßige Nutzung ist auch die Weitergabe von Daten aus dieser Datenbank an einen Auftragnehmer der
Behörde anzusehen, der die Informationen zur Ausführung eines Vertrags benötigt. Empfänger der Informationen
sind verpflichtet, die Anforderungen des Privacy Act von 1974 in der jeweils aktuell gültigen Fassung gemäß 5
U.S.C. 552a(m) zu erfüllen.
5. 	 Gemäß Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gilt auch die Weitergabe von Daten
aus dieser Datenbank im Zusammenhang mit einer im Rahmen des Vertrags über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens eingereichten internationalen Patentanmeldung an das Internationale Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum als routinemäßige Nutzung.
6. 	 Eine routinemäßige Nutzung stellt auch die Weitergabe von Daten aus dieser Datenbank zwecks Kontrolle zur
Wahrung der nationalen Sicherheit (35 U.S.C. 181) und zwecks Kontrolle nach dem Atomic Energy Act (42 U.S.C.
218(c)) an eine andere Bundesbehörde dar.
7. 	 Als routinemäßige Nutzung gilt weiterhin die Weitergabe von Daten aus dieser Datenbank an den Administrator,
General Services, oder dessen benannten Vertreter im Verlauf einer Überprüfung von Daten, die im Rahmen des
der General Services Administration (GSA) gemäß 44 U.S.C. 2904 und 2906 übergebenen Mandats,
Verbesserungen der Datenverwaltungspraktiken und -programme zu empfehlen, von dieser Behörde
durchgeführt wird. Eine solche Weitergabe muss in Übereinstimmung mit den GSA-Vorschriften zur Überprüfung
von Daten zu diesem Zweck und anderen relevanten (d.h. GSA- oder wirtschaftsministerialen) Richtlinien
erfolgen. Die weitergegebenen Daten dürfen nicht zur Personenbeurteilung verwendet werden.
8. 	 Als routinemäßige Nutzung gilt auch die Zugänglichmachung von Daten aus dieser Datenbank an die
Öffentlichkeit entweder nach Veröffentlichung der Patentanmeldung gemäß 35 U.S.C. 122(b) oder nach Ausgabe
eines Patents gemäß 35 U.S.C. 151. Außerdem stellt auch die Zugänglichmachung von Daten unter
Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß 37 CFR 1.14 an die Öffentlichkeit eine routinemäßige Nutzung dar,
wenn die Daten in einer Anmeldung eingereicht wurden, die zurückgezogen oder für die das
Anmeldungsverfahren eingestellt wurde, und wenn in einer bereits veröffentlichten Anmeldung, einer
Offenlegungsschrift oder einem erteilten Patent auf die Patentanmeldung Bezug genommen wird.
9. 	 Als routinemäßige Nutzung gilt weiterhin die Weitergabe von Daten aus dieser Datenbank an eine 

bundesstaatliche, einzelstaatliche oder lokale Justizvollzugsbehörde in Fällen, in denen das USPTO eine 

Verletzung oder eine potenzielle Verletzung eines Gesetzes oder einer Vorschrift in Erfahrung bringt.



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File TitleMicrosoft Word - aia0001de.doc
Authorrfernandez
File Modified2012-10-12
File Created2012-10-12

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